Badeordnung Strandbäder
1. Pflichten der Badeanstalt
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des
auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der
Badeanstalt gehörende Dritte.
(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
Kindern bzw Minderjährigen unter 12 Jahren ist der Eintritt in die Badeanstalt nur in Begleitung einer geeigneten verantwortlichen Aufsichtsperson (Begleitperson
ab 16 Jahren) gestattet.
(2) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren
(3) Wird die zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mithilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher/Besucherinnen
untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(4) Der Konsum von alkoholischen Getränken in den Bädern durch Personen unter 18 Jahren ist untersagt. Die Mitnahme von alkoholischen Getränken, sowie
Glasgegenständen und -behältern jeglicher Art, in die Bäder sind strengstens untersagt. Das Bäderpersonal oder das von der Stadtwerke Klagenfurt AG
beauftragte Sicherheitspersonal ist berechtigt, Einsicht in Taschen oder ähnliche Gepäckstücke zu nehmen, um die Einhaltung dieses Punktes der Badeordnung
zu kontrollieren. Personen, welche durch die Einnahme von Suchtmittel (z.B. Alkohol, Drogen) oder Medikamente in Ihrer Wahrnehmung eingeschränkt sind oder
sich selbst und andere gefährden können, können vom Badebetrieb ausgeschlossen werden.
(5) Die Badeanstalt behält sich vor, bei Veranstaltungen oder aus Gründen der Sicherheit Teile der Badeanlage (Gebäude und Flächen) zu sperren. Eine
Gutschrift auf bereits erfolgte Zahlungen von Eintrittsgebühren oder sonstigen Benützungsgebühren erfolgt in diesen Fällen nicht.
(6) Der Badeschluss wird den Badegästen über Lautsprecher mitgeteilt. Danach haben die Badegäste das Badeareal innerhalb einer halben Stunde zu verlassen.
1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden
Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet,
untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mithilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf
dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können
erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
1.5. Hilfe bei Unfällen
Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mithilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft
gemacht, ist die Badeanstalt mithilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
1.7. Haftung der Badeanstalt
(1) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges – insbesondere vertragswidriges – und schuldhaftes
Verhalten zugefügt hat.
(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung und allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung
der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt,
insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für
allfällige, bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z. B. für Rutsche, Sprungturm etc.) sowie für allfällige
Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2.
2. Pflichten der Gäste
2.1. Eintrittsberechtigungen, Schlüssel, Wertkarten, Entgelte, Tageskästchen, SUP-Standplätze
(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittsberechtigung laut Preisblatt zulässig. Die Preisblätter sind Teil der Badeordnung.
(2) Eintrittsberechtigungen sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhandengekommene Eintrittskarten werden nicht neu
ausgestellt. Der Besucher/die Besucherin hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.
(3) Für die Nutzung von digitalen Saisonkarten über ein Mobiltelefon kann eine bestehende Internetverbindung notwendig sein. Fehler im Mobiltelefon-Betrieb
(z.B. mangelnde Netzversorgung des Mobilfunkbetreibers, leere Akkus, Hardwarefehler, Bedienungsfehler, Probleme auf Grund der Systemkonfiguration, jegliche
Softwarefehler, Systemabsturz, softwaretechnische Inkompatibilitäten, Abweichung von den Systemvoraussetzungen etc.) liegen in jedem Fall in der
Verantwortung des Badegastes und gehen daher zu dessen Lasten. Ist aufgrund derartiger Fehler der Erhalt oder das Vorweisen einer gültigen Saisonkarte nicht
möglich, gilt diese Person als Badegast ohne gültige Eintrittsberechtigung. Technischer Support für Installation und Betrieb von mobilen Apps für den digitalen
Ticketerwerb werden seitens der STW AG nicht geleistet.
(4) Hinsichtlich der Bestell- und Zahlungsmodalitäten sowie zusätzlichen Informationen und zusätzlichen Benützungsbedingungen für Saisonkarten, die über den
STW Webshop erworben werden, gelten die AGB des STW Webshops.
(5) Für ausgegebene Schlüssel kann aufgrund der geltenden Preise eine Kaution verlangt werden.
(6) Die Badeanstalt ist berechtigt, von Besuchern/Besucherinnen, die ohne gültige Eintrittsberechtigung im Bad angetroffen werden bzw. von
Besuchern/Besucherinnen, die sich ohne gültige Eintrittsberechtigung Zutritt in das Bad verschaffen, einen pauschalierten Schadenersatz von
€ 100,00 zu verlangen und die Person vom Badebetrieb auszuschließen. Dasselbe gilt für Eintrittsberechtigungen mit falschem Personentarif (Kinder- Jugendtarif
anstatt Erwachsenentarif).
(7) Das zuständige Personal ist bei Personen, die das Bad betreten wollen bzw. Personen, die sich im Bad befinden, berechtigt, die Personaldaten bzw. das
Geburtsdatum zu überprüfen.
(8) Tageskästchen: Die Nutzung des Tageskästchens ist ausschließlich für den jeweiligen Badetag bestimmt. Die versperrten Tageskästchen werden nach
Badeschluss geräumt und etwaige gelagerte Gegenstände an der Kasse verwahrt. Dafür, oder bei Manipulation (z.B. Beschädigung) wird ein pauschalierter
Schadenersatz von € 25,00 verrechnet.
(9) Bei den SUP-Standplätzen müssen die Boards vom Kunden/der Kundin stets so versperrt werden, dass sie vor rechtswidriger Entnahme sowie vor
eventuellem Herausfallen (bei Sturm oder höherer Gewalt) oder Umkippen gesichert sind. Die STW übernimmt keine Haftung für jegliche Boards, sowie deren
Zubehör (Finne, Paddel etc.) bei Beschädigung durch Dritte. Unrechtmäßig abgestellte Boards, sowie andere Gegenstände (Kajaks, Tische, Stühle,
Sonnenschirme etc.) werden vom Bäderpersonal entfernt und verwahrt, dafür ist ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von € 25,00 zu entrichten.
2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und Personen mit Beeinträchtigung
(1) Die Badeanstalt bzw ihr Personal sind nicht in der Lage und nicht verpflichtet, Kinder bzw Minderjährige sowie körperlich oder geistig beeinträchtige Personen
sowie Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
Für deren Beaufsichtigung sind die für diese Personen auch sonst Aufsichts- und Betreuungspflichtigen (zB. Erziehungsberechtigte oder entsprechende Aufsichts-
Betreuungs- oder Pflegepersonen) verantwortlich.
(2) Wird die Badeanstalt von Kindern bzw Minderjährigen sowie körperlich oder geistig beeinträchtigen Personen ohne Begleitung eines solchen Aufsichts- oder
Betreuungspflichtigen genutzt oder verlässt der Aufsichts- der Betreuungspflichtige die Badeanstalt vorzeitig, bleibt die Aufsichtspflicht der verantwortlichen
Personen trotzdem uneingeschränkt aufrecht. In diesem Fall ist die Badeanstalt bzw deren Personal nicht verpflichtet, die den jeweiligen aufsichts- oder
betreuungspflichtigen Personen zukommende Verantwortung für die Zeit des Badebesuchs zu übernehmen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote usw sind von den Kindern und Jugendlichen
sowie ihren Erziehungsberechtigen/Aufsichtspflichtigen einzuhalten bzw zu erfüllen.
(4) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Bereich der Badeanlage keine permanente Beaufsichtigung durch das Personal des Betreibers/der
Betreiberin gewährleistet wird.
2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern/Schülerinnen die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür
zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen
Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige,
normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein
Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z. B. Rutsche, Sprungturm) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2
übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem
sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
2.5. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(3) Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(4) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln in den Freiduschen und im Sonnenbad, sowie das Waschen der Badebekleidung sind untersagt.
(5) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was
andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z. B. Kinderspielplatz, Nichtschwimmerbereich,
Wasserrutschen).
(4) Das Mitnehmen von Gläsern, Flaschen oder sonstigen zerbrechlichen Gegenständen auf die Liegewiesen, zum Strand und auf die Badebrücke ist nicht
gestattet.
2.7. Sprungbereich
(1) Der Sprungbetrieb ist nur im hierfür vorgesehenen Bereich gestattet.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
(3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4) Der Sprungbereich darf während des Springens von den übrigen Badegästen nicht benützt werden.
2.8. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Wertgegenstände sind in den Schließfächern zu deponieren. Für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick auf Rettungs-, Feuerwehr-
oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
(4) Das Fahren mit Rollschuhen bzw. Inlineskatern, Scootern, Fahrrädern, Kindertretrollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln innerhalb des Geländes der
Badeanstalt ist untersagt. Das gilt für alle motorisierten und nicht motorisierten Fortbewegungsmittel. Rollschuhe bzw. Inlineskater sind in der Eingangshalle
auszuziehen und zu tragen.
2.9. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
2.10. Haustiere in der Badeanstalt
Im gesamten Badebereich sind Haustiere nicht zulässig – ausgenommen sind geprüfte und gekennzeichnete Assistenzhunde im vorgesehenen Bereich (Nähe
Bereitschaftsplatz Wasserrettung). Für die Assistenzhunde ist eine entsprechende Betreuung sicherzustellen (permanente Aufsicht). Verunreinigungen sind zu
vermeiden bzw. sofort zu beseitigen.
2.11. Sonstige gewerbliche Tätigkeit / Werbung
Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
2.12. Brandschutz
Grundsätzlich ist jeder Besucher/jede Besucherin verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu
unterlassen, was die Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr erschwert.
(1) Das Rauchen oder Hantieren mit offenem Feuer, Licht und das Aufstellen von beweglichen Feuerstätten im unmittelbaren Nahebereich von Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen ist grundsätzlich verboten!
(2) Lagerung: Die Lagerung und die Mitnahme von gefährlichen Gütern wie z.B. Gasflaschen, Gaskartuschen, Grillanzündern, Kraftstoffen sowie
selbstentzündlichen Stoffen – ist untersagt!
(3) Die Mitnahme jeglicher Akkubetriebener Fahrzeuge (z. B. E-Scooter, E-Einräder, E-Trottis usw.) ist untersagt.
Aus brandschutztechnischen Gründen ist das Lagern solcher Fahrzeuge in den Umkleideobjekten nicht gestattet.
Bei Verstoß behalten wir uns vor, entsprechende Fahrzeuge vor Ort zu sichern bzw. auf eigene Kosten zu entfernen.
(4) Auf sämtlichen Badebrücken und am Sandstrand ist Rauchverbot.
(5) Weitere Rauchverbote sind uneingeschränkt einzuhalten.